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Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke: Trotzdem keine Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke  im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Gebot der Verhältnismäßigkeit geäußert.

Die Zinsschranke regelt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei gewerblichen Unternehmen. Damit soll konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland begegnet werden. Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ist diese Zinsschranke grundsätzlich gut geeignet, die Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen ins steuerbegünstigte Ausland einzudämmen.

Im Streitfall führte die Anwendung der Zinsschranke dazu, dass eine GmbH von den angefallenen Zinsen in Höhe von rund 9,6 Mio. Euro im Jahr 2008 lediglich 3,3 Mio. Euro als Betriebsausgaben abziehen und die weiteren etwa 6,3 Mio. Euro lediglich in die Folgejahre vortragen konnte. Die GmbH hält die Regelung zur Zinsschranke für verfassungswidrig und begehrte daher die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids.

Zinsschranke verletzt Gleichheitssatz

Das Finanzgericht Münster gab der GmbH in Bezug auf die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke mit Beschluss vom 29.04.2013 (Az. 9 V 2400/12 K) Recht. Mit der Zinsschranke sei der Gesetzgeber von seiner Grundentscheidung abgewichen, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sind, in dem sie anfallen und den Steuerpflichtigen belasten. Dennoch gewährte das Gericht die von der GmbH begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht, da sich gegenüber dem öffentlichen Interesse kein besonderes Aussetzungsinteresse (bspw. begründete Existenzgefährdung) feststellen lasse. Die Richter folgten damit der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (STB Web berichtete) und ließen gleichzeitig die Beschwerde dorthin zu.


(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 25.05.2013