Spezialthemen

Zur Verschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft nach vorangegangener Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften

Für den Fall, dass zwei Schwestergesellschaften zunächst aufeinander und dann auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden (sog. "up-stream-merger" nach "side-stream-merger"), entsteht – entgegen dem Inhalt des Umwandlungssteuererlasses – kein Beteiligungsgewinn. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hamburg.

Im Hinblick auf diese Verschmelzung legte das Finanzamt der Körperschaftsteuer der Muttergesellschaft unter Bezugnahme auf den Umwandlungssteuererlass einen Hinzurechnungsbetrag zugrunde. Nach dem Erlass sei im Fall der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften bei der gemeinsamen Muttergesellschaft, die auf die Anschaffungskosten der Anteile an der verschmolzenen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen habe, ein Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu ermitteln. Dieser zunächst nur festzuhaltende Betrag sei bei einer späteren Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft bei dieser hinzuzurechnen.

Hinzurechnungsbetrag findet im Gesetz keine Stütze


Die Muttergesellschaft hatte mit ihrer hiergegen erhobenen Klage jedoch Erfolg. Das FG Hamburg entschied mit seinem Urteil vom 27.2.2012 (Az. 6 K 119/10), dass die im Umwandlungssteuererlass vorgesehene Hinzurechnung im Gesetz keine Stütze finde. § 12 Abs. 2 UmwStG, der der Vermeidung "doppelter Verlustnutzung" diene, sei unmittelbar nicht einschlägig, denn die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften werde tatbestandlich nicht erfasst. Für das "Festhalten" eines fiktiven Korrekturbetrags gebe es - auch im Auslegungswege - keine gesetzliche Grundlage. Eine steuerbegründende bzw. -verschärfende Analogie sei nicht statthaft. Die fehlende Tatbestandsmäßigkeit der Hinzurechnung könne auch nicht durch eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ersetzt werden. Für das Festhalten und die spätere Hinzurechnung eines aufgeschobenen Hinzurechnungsbetrags gebe es im Übrigen auch keine - im Hinblick auf seine Bedeutung erforderlichen - verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 28/12 geführt.

(FG Hamburg / STB Web)

 

Eingestellt am: 03.07.2012