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Zur verbindlichen Auskunft des Finanzamtes bei Liquidation einer Tochter-GmbH

Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Das heißt, dass der Finanzbehörde dann kein Ermessensspielraum verbleibt, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte. Dies entschied das Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 6. März 2012 (13 K 3006/11). Das Gericht hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, an der eine französische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Die französische Muttergesellschaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von circa 19 Millionen Euro, für die zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden war.

Steuerpflichtiger Gewinn durch Erlöschen von Forderungen bei Liquidation?

Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag ca. 21 Millionen Euro. Die Klägerin wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe, wenn sie im Rahmen der Liquidation das Darlehen ihrer französischen Muttergesellschaft nicht zurückzahle, diese auf ihre Forderung aber auch nicht (förmlich) verzichte. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin das Finanzamt zu der gewünschten Auskunft verpflichten wollte, war nur teilweise erfolgreich.

FG: Gewinn mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Es ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr bestehe und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werde. Der dabei durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig.

Finanzamt kann inhaltiche Auskunft auch ablehnen

Der Senat hob deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Der Senat machte dabei allerdings deutlich, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne.

Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen I R 34/12 anhängig ist.


(FG Köln / STB Web)

 

Eingestellt am: 25.05.2012