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Zur Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay und andere Internet-Handelsplattformen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand - in dem Fall 140 Pelzmäntel - in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro. Nach Angaben der Klägerin handelte es sich dabei um die private Pelzmantelsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe.

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige davon erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab der Klage statt (STB Web berichtete). Die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

Aktive Schritte zur Vermarktung

Der BFH ist dieser Beurteilung jedoch nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht (Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13). Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, Marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.

Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 01.10.2015