Spezialthemen

Zur Teilwertabschreibung bei Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden.

Bilanzierte Wirtschaftsgüter können im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu Lasten des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine  Bagatellgrenze von 5% überschreitet.

Börsenkurs zum Bilanzstichtag maßgeblich

Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es grundsätzlich nicht an, entschied der BFH mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. I R 89/10). Gleichermaßen hat der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. I R 7/11) für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds). Im Interesse eines möglichst einfachen und gerechten Gesetzesvollzugs sei deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken, z.B. wenn in Fällen eines sog. Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegele.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 05.01.2012