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Zur steuerlichen Behandlung von Erhaltungsaufwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der Problematik von Schuldzinsen für darlehensfinanzierte sofort abziehbare Werbungskosten nach Veräußerung eines Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten befasst.

Die Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen ist, dass nach der Veräußerung des Mietobjekts der Erlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietung bestehen. Wird der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens dem ursprünglichen Veranlassungszusammenhang entgegenstehen.

BMF schafft neue Rechtsgrundsätze

Bestehen im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Erlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden. Diese Rechtsgrundsätze des BMF-Schreibens vom 15.01.2014 sind erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen ist.

(BMF / STB Web)

Eingestellt am: 22.01.2014