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Zur Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter

Mit Urteil vom 3. März 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist. Das BMF hat jetzt mit einem Schreiben darauf reagiert.

In der BFH-Entscheidung (Az. V R 24/10, STB Web berichtete) ging es konkret um Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr auf das Urteil reagiert und ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Danach bestitzt die Haftungsübernahme ihrer Art nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB hätten den Charakter eines umsatzsteuerfreien Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG.

Die Grundsätze des hierzu ergangenen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, so das BMF, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1. Januar 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gelte nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.

Download des BMF-Schreibens vom 14.11.2011

Zum BFH-Urteil vom 03.03.2011, Az. V R 24/10



(BMF / STB Web)

 

Eingestellt am: 15.11.2011