Spezialthemen

Zur Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen

Die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern setzt im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist voraus, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen?

Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH (alt) im Juni 2012 die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die Umbenennung der A-GmbH (alt) in B-Holding-GmbH. Zugleich wurde die A-GmbH (neu) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die B-Holding-GmbH wurde. Im Zuge der Umwandlung gingen verschiedene Grundstücke auf die A-GmbH (neu) über. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Hingegen berief sich die Klägerin auf die Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen. Die Vorbehaltenszeit von fünf Jahren sei im Fall der Neugründung nicht anwendbar.

Vorbehaltensfrist dient der Verhinderung von Steuerumgehung

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. 7 K 281/14 GE) Recht. Die Übertragung des Grundbesitzes sei zwar steuerbar, die Steuer werde jedoch nach Maßgabe des Vergünstigungstatbestands für Konzernumstrukturierungen nicht erhoben. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst im Juni 2012 gegründete Klägerin im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Die Frist diene nämlich der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem konzerninternen Vorgang wie hier sei ein solcher Missbrauch aber ausgeschlossen, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden. Die Revision wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Eingestellt am: 05.07.2014