Spezialthemen

Zur Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann die Grunderwerbsteuer auslösen, auch wenn der neue Erwerber der Anteile ein ehemaliger Gesellschafter war. Voraussetzung hierfür ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz, dass 95 Prozent der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf "neue Gesellschafter" übergehen

In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als „neuer Gesellschafter“ zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest.

Erwerber gilt als neuer Gesellschafter

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. II R 3/11) die Rechtsauffassung des Finanzamts. Ein Gesellschafter verliere seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an der Gesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gelte auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte vermieden werden können, erklärten die Richter, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 02.10.2013