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Zur Fiktionswirkung im Körperschaftsteuergesetz

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat zur gesetzlichen Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz entschieden, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen einer Einlagenrückgewähr vermeiden soll.

Eine GmbH verfügte zum 31. Dezember 2008 über eine freie Kapitalrücklage von gut 25.000 Euro. Zum Ende 2009 beschloss sie, dass die Kapitalrücklage aufgelöst und an den alleinigen Gesellschafter zurückgezahlt werden solle. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos, die Ende Juli 2010 beim Finanzamt einging, war der Kontensaldo allerdings unverändert mit gut 25.000 Euro angegeben, weshalb ein entsprechender Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Anfang Dezember 2010 beantragte die GmbH die Änderung dieses Feststellungsbescheids. Die Ende 2009 beschlossene und durchgeführte Kapitalrückzahlung sei zu berücksichtigen, das Einlagekonto daher mit 0 Euro festzustellen. Dem Antrag fügte sie eine entsprechende Steuerbescheinigung bei. Das Finanzamt lehnte mit Hinweis auf § 27 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)* ab.

Fiktionswirkung steht Anerkennung entgegen

Mit seinem Urteil vom 28.11.2013 (Az. 1 K 35/12) hat das Finanzgericht die Klage der GmbH abgewiesen. Das Finanzamt habe Recht, weil die Anforderungen, die § 27 KStG für die steuerliche Anerkennung einer Kapitalrückzahlung als Leistung aus dem Einlagekonto stelle, nicht erfüllt seien: Dem stehe die Fiktionswirkung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG* entgegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die von der GmbH vorgelegte Steuerbescheinigung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids erstellt worden sei. Der Gesellschafterbeschluss könne schon deshalb nicht als „rechtzeitige“ Steuerbescheinigung angesehen werden, weil er keine Angaben über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto enthalte.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 3/14 anhängig.

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

* § 27 KStG - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen

(1) [...] Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).

(5) [...] Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung [...] zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung [...] nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.

Eingestellt am: 16.04.2014