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Zur Ermittlung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im Einkommensteuergesetz regelt § 7g die sog. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Steuerpflichtige können danach für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag, ehemals Ansparabschreibung genannt). Allerdings kann der Investitionsabzugsbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Darunter fällt auch die Einschränkung, dass der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 100.000 Euro nicht überschreiten darf (Gewinngrenze).

Investitionsabzugsbetrag und Auflösung einer Ansparabschreibung

Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 64.000 Euro. Bei der Gewinnermittlung erfasste er "Einnahmen" in Höhe von 100.000 Euro aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro in Anspruch. Er war der Auffassung, dass der Investitionsabzugsbetrag zu gewähren sei, weil der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn aus selbständiger Arbeit 86.000 Euro betrage (64.000 - 100.000 + 120.000). Weder der Investitionsabzugsbetrag noch seine Auflösung dürfe die Gewinngrenze von 100.000 Euro beeinflussen.

Das Finanzamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der maßgebliche Gewinn für die Gewinngrenze nicht 86.000 Euro, sondern 186.000 Euro betrage (64.000 + 120.000). Denn der Investitionsabzugsbetrag dürfe den Gewinn bei der Gewinnermittlung vorerst nicht mindern. Dagegen seien die aufgelösten Rücklagen in Höhe von 100.000 Euro nicht mindernd herauszurechnen. Demnach wäre die Gewinngrenze überschritten und der Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns

Tatsächlich ist es umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist.

Das Finanzgericht Köln kam in seiner Entscheidung vom 10.4.2013 (Az. 4 K 2910/10) zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der früheren Rücklage aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben muss. Denn wenn bei Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag unberücksichtigt bleibe, müsse dies korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, um eine vollständige Neutralisierung der auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen zu erreichen.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Diesbezüglich könne für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Gewinngrenze auch nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des Kalenderjahres maßgeblich sein, da nur er die wirtschaftliche Leistungskraft eines Steuerpflichtigen widerspiegele. Zweck der Vorschrift sei es gerade, kleinere und mittlere Betriebe zu stärken und ihnen die Möglichkeit zu geben, notwendige Anschaffungen durch Stundung von Steuerzahlungen leichter zu finanzieren.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Az: VIII R 29/13) eingelegt.


(FG Köln / STB Web)

Eingestellt am: 10.07.2013