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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem die Einkünftekorrektur nach dem Außensteuergesetz betreffenden Fall klargestellt, dass der Fremdvergleichsmaßstab im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ausschließlich auf vereinbarte Preise anzuwenden ist. Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung eines Darlehens scheide hingegen aus.
Werden Einkünfte aus einer ausländischen Geschäftsbeziehung mit einer nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass andere Bedingungen, insbesondere (Verrechnungs-) Preise, zugrunde gelegt werden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten, sind die Einkünfte so anzusetzen, wie sie unter den unabhängigen Dritten angefallen wären. Dies besagt der Fremdvergleichsgrundsatz im Außensteuergesetz.
Sachverhalt: Anschubfinanzierung für britische Tochtergesellschaft
Im Streitfall gewährte die Klägerin ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag 30.06.2007 wurden die Anteile an der britischen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unentgeltlich auf die Anteilseigner der Klägerin übertragen und die Gesellschaft danach liquidiert. Die Klägerin schrieb die Forderung gegenüber der britischen Gesellschaft gewinnmindernd ab.
Die Betriebsprüfung nahm eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung außerhalb der Bilanz vor. Die Teilwertabschreibung sei zwar zulässig, jedoch sei der Aufwand nicht anzuerkennen, weil keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Ein fremder Dritter hätte auf der Absicherung des Darlehens bestanden.
Kein Fremdvergleich hinsichtlich der Darlehensabsicherung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Eine Einkünftekorrektur nach § 1 Außensteuergesetz werde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens durch den Grundsatz des "dealing at arm`s length" nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (im Streitfall wäre dies der Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung scheide hingegen aus.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Eingestellt am: 15.09.2017