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Zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, inwieweit der Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft zusteht, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern nur administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt.

Unternehmer, die die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, können ihrerseits Umsatzsteuerbeträge, die sie an andere Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen für ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerlast abziehen. Eine Holdinggesellschaft machte deshalb den Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch mit dem Argument, die Aufwendungen für Kapitalbeschaffungsleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften.

Die Richter des Finanzgerichts gaben der Holdinggesellschaft mit Urteil vom 10.5.2012 (Az. 5 K 5264/09) Recht. Bei den Kosten handele es sich um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft zusammenhängen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Aufwendungen für die Kapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren.


(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Eingestellt am: 25.08.2012