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Wann ist eine unentgeltliche Rechteüberlassung im Konzern gewinnerhöhend?

Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung im Konzern führt nicht zu einer gewinnerhöhenden Korrektur nach dem Außensteuergesetz, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Im Streitfall hatte der Kläger ein Firmenlogo entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen.

Das Finanzamt ging bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer wegen "unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts" einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur aus. Die Klage zum Finanzgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Demgegenüber gab der BFH dem Kläger mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. I R 22/14) Recht. Danach liegt keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags.

Anders ist es nach dem Urteil des BFH, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 28.05.2016