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In einer aktuell veröffentlichten Verwaltungsanweisung äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF), inwieweit die Grundsätze des BFH zu festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 8.6.2011 (Az. I R 98/10, STB Web berichtete) entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Die Grundsätze dieses Urteils sind laut BMF über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar,
Das BMF-Schreiben vom 10.9.2012 kann hier heruntergeladen werden.
(BMF / STB Web)
Eingestellt am: 04.10.2012