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Verkauf von Betriebsvermögen eines Gesellschafters an die 'Zebragesellschaft'

Überträgt der gewerblich tätige Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ein Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen, führt dies nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Gesellschafter, soweit er an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist.

Eine KG, die als Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, verkaufte ein Betriebsgrundstück an eine vermögensverwaltend tätige KG. An deren Festkapital war sie als Kommanditistin mit 99 % beteiligt, verfügte jedoch nicht über die Mehrheit der Stimmrechte. Sie sah die Grundstücksveräußerung im Umfang ihrer Beteiligung an der vermögensverwaltenden KG steuerlich nicht als Veräußerungs-/Anschaffungsvorgang an. Das Grundstück habe ihr Betriebsvermögen nicht verlassen, weil es sich bei der vermögensverwaltenden KG um eine sog. Zebragesellschaft handele, die selbst nicht über Betriebsvermögen verfüge. Deren Gesamthandsvermögen sei daher anteilig (zu 99 %) ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen. Das Finanzamt gelangte demgegenüber nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die stillen Reserven des Grundstücks infolge der Veräußerung insgesamt aufzudecken und in vollem Umfang als steuerpflichtiger Gewinn zu erfassen seien.

Stille Reserven sind nicht aufzudecken

Vor dem BFH hatte die klagende KG Erfolg (Urteil vom 26.4.2012, Az. IV R 44/09). Die Veräußerung des KG-Grundstücks an die vermögensverwaltende KG führe nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, soweit die klagende KG an der vermögensverwaltenden KG beteiligt war und das Grundstück in ihrem Betriebsvermögen verblieb. Stille Reserven sind nur aufzudecken, wenn ein Besteuerungstatbestand erfüllt wird. Voraussetzung dafür ist eine Änderung des Betriebsvermögens. Veräußert eine gewerbliche Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut ihres Betriebsvermögens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist (sog. Zebragesellschaft), ändert sich das Betriebsvermögen der gewerblichen Personengesellschaft insoweit nicht, als es ihrer Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft entspricht.

Eine Frage des Betriebsvermögens

Steuerrechtlich ist nicht von einer Veräußerung/Anschaffung auszugehen, soweit ein Wirtschaftsgut im Zuge der Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft das Betriebsvermögen des gewerblich tätigen Gesellschafters nicht verlässt. Denn die vermögensverwaltende Personengesellschaft verfügt bereits nicht über eigenes Betriebsvermögen. Ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, das von dem gewerblichen Gesellschafter auf die vermögensverwaltende Personengesellschaft übertragen wurde, ist daher anteilig weiterhin in dessen Betriebsvermögen zu erfassen. Der Gesichtspunkt der Einheit der Personengesellschaft rechtfertige nach Ansicht des BFH keine andere Zuordnung. Denn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist – anders als eine unternehmerisch tätige – insoweit nicht Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung.


(BFH / STB Web)


Eingestellt am: 02.08.2012