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Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegen sich selbst

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen ihn selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.

Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter. Diese hatte zusammen mit dem Vater des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin beide sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter im Januar 2014. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Stiefmutter als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei bereits verjährt.

Nach Überzeugung des Schleswig-Holsteinischen FG ist der Pflichtteilsanspruch nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden (Urteil vom 4. Mai 2016, Az. 3 K 148/15). Gegenteiliger Ansicht ist das Hessische FG in seinem Urteil vom 3. November 2015 (Az. 1 K 1059/14).

Das Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 17/16 anhängig.

(Schlesw.-Holst. FG / STB Web)

Eingestellt am: 03.07.2016