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Verfassungswidrigkeit eines Treaty override

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein so genannten Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt.

Treaty override ist die Bezeichnung für eine Regelung, mit der ein Steuergesetzgeber sich über die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinwegsetzt. Hintergrund des aktuellen Vorlagebeschlusses ist die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Danach gelten sog. Sondervergütungen, die der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft z. B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe eines Darlehens bezieht, bei Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) "zum Zwecke der Anwendung des Abkommens" als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen. Die Folge: Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht Deutschland zu.

Wem steht das Besteuerungsrecht zu?

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei derartigen Einkünften nach dem jeweiligen anzuwendenden DBA aber um Arbeitslohn oder Zinsen, was regelmäßig zur Folge hat, dass das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters und damit nicht Deutschland zusteht. Im Streitfall (BFH-Beschluss vom 11.12.2013, Az. I R 4/13) betraf das den in Italien wohnenden Gesellschafter einer inländischen KG, der der KG ein Darlehen gewährt hatte. Er wollte die dafür vereinnahmten Zinsen in Italien versteuern, was ihm das Finanzamt jedoch versagte.

Verstoß gegen Völkerrecht

Der BFH hatte bereits im Hinblick auf die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG dem BVerfG eine entsprechende Vorlagefrage vorgelegt (STB Web berichtete). Die Richter sind wie schon damals davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Das Gesetz setze sich im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation der Darlehenszinsen hinweg; der Völkerrechtsvertrag werde gebrochen. Da der deutsche Gesetzgeber vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat, steht zu erwarten, dass sich noch weitere Regelungen an diesen Maßstäben messen lassen müssen.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.02.2014