Spezialthemen

Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

Ein laufender Verlust erhöht das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten nicht, wenn im selben Jahr ein positiver Veräußerungsgewinn entsteht, entschied das Finanzgericht Münster.

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Streitjahr einen laufenden Verlust erlitt und einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage erzielte, gab ihren Geschäftsbetrieb auf. Der auf den Kläger, Kommanditist der KG, entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und seinen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustanteil des Vorjahres. Das Finanzamt behandelte den laufenden Verlust des Streitjahres ebenfalls nur als verrechenbar, da sich das vorhandene negative Kapitalkonto durch den Verlust erhöht habe.

Negativer Zwischenstand ist unerheblich

Das Finanzgericht Münster behandelte den Verlust demgegenüber als ausgleichsfähig und gab der Klage damit statt (Urteil vom 04.09.2012, Az. 1 K 998/09 F). Der laufende Verlust führe weder zur Entstehung noch zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führe und damit einen Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen darstelle, sei zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und sodann mit dem Verlust des laufenden Jahres zu verrechnen. Da dies zu einem positiven Saldo des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres führe, sei ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres unerheblich.

(FG Münster / STB Web)

 

Eingestellt am: 16.11.2012