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Unterschiedliche Behandlung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat verfassungsrechtliche Bedenken wegen der fehlenden Möglichkeit zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften angemeldet und die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Nach § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der so genannte Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

  • von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
  • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

überführt wird. Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

Gesetzliche Regelung verhindert Auslegung

Mit Beschluss vom 10.04.2013 (Az. I R 80/12) hat der BFH dem BVerfG daher die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Bereits seit langem schwelt innerhalb des BFH ein Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat des BFH bejaht eine solche Möglichkeit, der I. Senat leht sie ab. Da der I. Senat angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit sieht, eine Gleichbehandlung mittels einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, hat er die Verfassungsfrage nun dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 09.10.2013