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Umsatzsteuer bei Scheinrechnungen keine Betriebsausgabe

Einen komplexen Fall hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden. Darin ging es um Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente. Als Betriebsausgaben seien diese nicht abzugsfähig, so die Richter.

Ein Mann hatte ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ angemeldet. Dies geschah auf Bitten eines Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegenüber dem Unternehmer Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiter berechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Mann von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.

Die von ihm eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht ab, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG.

Für das Streitjahr 2013 machte der Kläger einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von rund 3.500 Euro als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das nunmehr zuständige Finanzamt ab.

Keine Unternehmerinitiative erkennbar

Der Mann klagte erneut und machte geltend, dass die abgerechneten Aufträge über Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er persönlich, sondern sein Bekannter gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts sei für die Einkommensteuer nicht bindend.

Das sah das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 333/16 E) anders: Der Mann habe keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Die Unternehmerinitiative ging vielmehr von seinem Bekannten aus. Auch als Rechnungsschreiber sei er nicht gewerblich tätig geworden. Er habe insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus habe sich der Kläger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten sei.

Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht als Werbungskosten abziehbar, wie die Richter klarstellten.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 25.09.2018