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Umsatzsteuer: Anforderungen an die Rechnungserstellung

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge und das Finanzgericht bestätigte dies. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

Eine Rechnung darf auch auf Unterlagen verweisen

Dem folgte der BFH im Urteil vom 16.01.2014 (Az. V R 28/13) nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 09.05.2014