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Steuerstundungsmodelle: Rückwirkende Beschränkung der Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die rückwirkende Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Im Streitfall ging es um den Beitritt als Kommanditist zu einer Gesellschaft, die ihrerseits durch Beteiligung an Windparks planmäßig Verluste erzielen sollte. Dieser Verlust könne mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden und auf diese Weise zur Steuererstattung führen, hieß es im Prospekt. Parallel dazu führte der Gesetzgeber den neuen § 15b EStG ein, der diese Verrechnung mit anderen Einkünften ausschließt. Als Folge dessen versagten die Finanzbehörden dem Kläger die erhoffte Steuererstattung für das Streitjahr.

Vorgezogener Anwendungsstichtag verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Gericht wies seine Klage mit Urteil vom 07.07.2011 (Az. 3 K 4368/09) unter Hinweis darauf ab, dass derartige Einschränkungen des sofortigen Verlustausgleichs nicht zu beanstanden seien, solange die Verluste zumindest zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden. Auch die rückwirkende Anwendung des § 15b EStG hielten die Richter für zulässig, weil sein Vertrauen in die frühere Rechtslage nicht mehr schutzwürdig war. Denn der Kläger war in Prospekt und durch Pressemeldungen auf die Möglichkeit einer Gesetzesverschärfung hingewiesen worden. Dies legt nahe, so die Richter, dass er versucht hatte, diesen Änderungsplänen gerade noch zuvorzukommen. Durch den vorgezogenen Anwendungsstichtag habe der Gesetzgeber einen negativen Ankündigungseffekt gerade vermeiden wollen. Diese Handhabe sei bei Steuerstundungsmodellen, die betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen zum Gegenstand haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung ist Revision zum BFH (Az. IV R 40/11) eingelegt worden.


(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Eingestellt am: 16.01.2012