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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen und stellen grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Hierzu nimmt die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben Stellung.

Nach einem aktuellen BMF-Schreiben hierzu setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.

Regelungen bei der GmbH und der AG

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das dann der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Anerkannt wird auch, wenn die Satzung anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Bei Aktiengesellschaften (AG) muss in der Satzung ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt worden sein. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Änderung der Gewinnverteilung bedarf es der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Enthält die Satzung lediglich eine Öffnungsklausel für eine von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichende Verteilung, ist diese für die Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht ausreichend.

Wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe

Die Finanzverwaltung achtet allerdings dennoch auch auf die Beachtung der Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Ein solcher Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Von einem solchen Missbrauch sei bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht auszugehen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Diese Prüfung sei unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung könne sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013 - IV C 2 - S 2750-a/11/10001


(BMF / STB Web)

Eingestellt am: 03.01.2014