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Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn

Entfällt der Veräußerungsgewinn eines Grundstückes innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach alter Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können, dann bleiben diese Gewinne weiterhin steuerfrei.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster betrifft die bisher ungeklärte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Sie ist in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen -  insbesondere bei Grundstücksgeschäften - relevant. Die Verlängerung der Spekulationsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuerpflichtige, die ihre Grundstücke zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten – nach alter Rechtslage – den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundstückes erzielen, nicht versteuern müssen. Die gesetzliche Neuregelung führte allerdings dazu, dass für diese Grundstückseigentümer ebenfalls die neue zehnjährige Spekulationsfrist galt.

Für zahlreiche Fälle von Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht hat dies insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Daher sind in solchen Veräußerungsfällen die entstandenen Gewinne aufzuteilen: Soweit sie auf Wertsteigerungen beruhen, die bereits vor dem 31. März 1999 eingetreten sind, bleiben die Gewinne steuerfrei.

FG: Vertrauen bleibt schutzwürdig

In diesem Zusammenhang hat das FG Münster nun mit Urteil vom 21.06.2013 (Az. 4 K 1918/11 E) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Auch insoweit sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns schutzwürdig. Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz. Als steuerpflichtig sah der Kläger lediglich einen Gewinn in Höhe von 4.900 DM an, während das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn von 18.200 DM errechnete. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zu Unrecht zugeordnet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 22.07.2013