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Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nach Formwechsel aktiviert werden

Das Finanzgericht (FG) Münster hat rechtskräftig entschieden, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht greift.

Die Klägerin ist eine KG, die aus dem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen ist. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die KG in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der KG unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die KG führte dies zu einer Gewinnerhöhung.

Das Gericht gab der Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2014 (Az. 5 K 2396/13 G, F) statt. Die KG habe die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehörten auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. Insoweit verwies der Senat auf die in derselben Sache ergangene Entscheidung des 9. Senats des Finanzgerichts Münster vom 6. Oktober 2011 (Az. 9 K 1308/10 K). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das in § 5 Abs. 2 EStG enthaltene Aktivierungsverbot durchbrochen.

Diesem Ergebnis stünde nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt hatte. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 10.06.2015