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Nur auf inländische Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiungsvorschrift mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar

Bezieht ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiger und im Inland nicht niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften, unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht.

Die nur auf inländische Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren. Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 21.08.2019 (Az. 4 K 2079/16) entschieden.

Die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds stelle keinen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit dar. Zwar liege eine Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Investmentfonds durch die Regelung des § 11 Abs. 1 InvStG vor, doch sei diese durch Kohärenz und die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt.

Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Anteilseigners

Kohärenz setze den Ausgleich von Vor- und Nachteilen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Anteilseigners voraus. Unter Berücksichtigung der Besteuerung des Anteilseigners werde durch die nationale Befreiungsvorschrift eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gewahrt. Denn die Einheit von Fonds und Anteilsinhaber werde unter Einbeziehung der Anrechnungsvorschriften im Ergebnis nur einmal belastet. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung sei dabei nicht nur eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Investmentfonds, sondern auch eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob es sich beim Anteilsinhaber um einen Steuerinländer oder einen Steuerausländer handele und ob er an einem inländischen oder ausländischen Investmentfonds beteiligt sei.

Eine verbleibende Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung sei entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine europarechtskonforme Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG, auszugleichen.

Die Regelung ist nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund der neueren EuGH-Rechtsprechung europarechtskonform.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 1/20 anhängig.

(Hess. FG / STB Web)

Eingestellt am: 03.04.2020