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Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Option zur Regelbesteuerung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können. Negative Einkünfte sind trotz § 20 Abs. 6 EStG mit anderen Einkünften verrechenbar.

Im entschiedenen Fall war der Kläger seit 2002 mit einer Stammeinlage von 37,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Auflösung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung erfolgte nicht. Der Kläger wurde aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, was das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung für 2007 bei der Ermittlung des Aufgabeverlusts gem. § 17 EStG berücksichtigte.

Keine Berücksichtigung wenn keine Beteiligung vorliegt

In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinanzierungsdarlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regelbesteuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % berücksichtigt haben wollte. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wesentliche Beteiligung mehr vorliege und daher nicht zur Regelbesteuerung optiert werden könne.

Verrechnung laut BFH möglich  

Das Finanzgericht Düsseldorf gab jedoch mit Urteil vom 04.10.2012 (Az. 12 K 993/12 E) dem Kläger Recht. Dem nach der Rechtsprechung des BFH nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Die negativen Einkünfte seien – trotz § 20 Abs. 6 EStG – auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangten nicht zur Anwendung, da der Kläger auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet habe (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Option zur Regelbesteuerung sei auch möglich gewesen, da die mindestens 25 %-ige Beteiligung an der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Eingestellt am: 28.12.2012