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Das so genannte Teileinkünfteverfahren gilt auch in Verlustfällen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf und berief sich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der die Klägerin zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 Euro) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 Euro entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 Euro). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 Prozent.
Abzug des Liquidationsverlusts verweigert
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. 12 K 2963/12 E) ab. Das Teileinkünfteverfahren gelte - wie vom Bundesfinanzhof entschieden - auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliege, wenn der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nur zu 60 Prozent abgezogen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Eingestellt am: 08.09.2013