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Keine Sperrfrist nach Einbringung in eine Einmann-GmbH & Co. KG

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob infolge einer Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist der Übertragungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin zu erfassen ist.

Die zu 100 Prozent am Vermögen beteiligte Kommanditistin einer GmbH & Co. KG war zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Am 21.12.2007 übertrug die Kommanditistin der GmbH & Co. KG unentgeltlich ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen. Die GmbH & Co. KG wies das Grundstück fortan in ihrer Gesamthandsbilanz mit dem Teilwert (325.000 Euro) aus, erstellte aber für die Kommanditistin eine negative Ergänzungsbilanz. Mit Vertrag vom 16.12.2008 veräußerte die GmbH & Co. KG das Grundstück. Daraufhin ging das Finanzamt davon aus, dass die stillen Reserven (rund 250.000 Euro) aufgrund eines Sperrfristverstoßes rückwirkend im Jahr 2007 aufzudecken seien. Die negative Ergänzungsbilanz ändere daran nichts.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 10.04.2014 (Az. 11 K 3050/11 F) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH entgegengetreten. Danach sei die dreijährige Sperrfrist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei sie auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen – ohne gegenläufigen Ansatz in der Ergänzungsbilanz – der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre, sondern auch den anderen am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Eingestellt am: 20.11.2014