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Keine Nachversteuerung beim Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Fall des Wechsels von der Vollhafterstellung in die Stellung eines Kommanditisten über die Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu entscheiden.

In dem Streitfall wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der negative Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt hatten, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 08.10.2012 (Az. 11 K 1315/10 F) entgegen getreten. Ungeachtet der Frage, ob eine steuerverschärfende Verschlechterung zu Lasten des Steuerpflichtigen hier überhaupt zulässig sei, fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Eingestellt am: 08.12.2012