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Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Seitwärtsverschmelzung

Eine Teilwertabschreibung ist im Fall der Verschmelzung von Schwesterkapitalgesellschaften und späterer Anteilsveräußerung nicht hinzuzurechnen, entschied das Finanzgericht Münster.

In einem aktuell vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer ihrer Tochtergesellschaften vor. Danach wurde diese auf eine andere Tochtergesellschaft verschmolzen. Drei Jahre später veräußerte sie die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft an einen Dritten. Auf diesen Zeitpunkt nahm das Finanzamt eine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. in Höhe der Teilwertabschreibung vor. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Vorschrift auf die Verschmelzung von Schwestergesellschaften nicht anwendbar sei.

Hinzurechnung nicht vom Gesetz gedeckt

Das Gericht gab der Klägerin mit Urteil vom 19.09.2012 (Az. 10 K 2079/12 F) Recht. Für den Fall einer Verschmelzung sehe die Vorschrift zur Vermeidung einer doppelten Verlustnutzung eine Hinzurechnung bei der übernehmenden Körperschaft vor. Die Anknüpfung der Hinzurechnung an eine Anteilsveräußerung bei vorangegangener Verschmelzung sei dagegen nicht vom Gesetz gedeckt, da dieser Vorgang nicht als Teil der Verschmelzung angesehen werden könne. Eine Ausdehnung des Tatbestands im Wege einer steuerverschärfenden Analogie sei nicht zulässig. Auch das Finanzgericht Hamburg hatte in einem ähnlich gelagerten Fall so entschieden (STB Web berichtete). Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.


(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 02.11.2012