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Keine Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers über private Vermögensverhältnisse

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gegenüber dem Insolvenzgericht nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen  Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall wollte den GmbH-Geschäftsführers zur Auskunft über seine eigenen Vermögensverhältnisse verpflichten, um die Werthaltigkeit von möglichen Forderungen der GmbH ihm gegenüber beurteilen zu können. Dem folgte der BGH in seinem Beschluss vom 5. März 2015 (Az. IX ZB 62/14) nicht. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpfe, könne vom Geschäftsführer nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen verlangt werden.

(BGH / STB Web)

Eingestellt am: 28.05.2015