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Keine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Prozenttarife der Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb anzusetzen sind. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen finde nicht statt.

Der Kläger erhielt im Wege der Schenkung von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 EUR Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 EUR fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 Prozent nach der Tabelle in § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung?

Mit Einspruch und Klage begehrte der Kläger, die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 EUR ein Steuersatz von 7 Prozent und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 EUR der Steuersatz von 11 Prozent zur Anwendung komme. Insgesamt ergebe sich so eine Schenkungsteuer von 24.148 EUR. Er bezog sich dabei auf ein Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) zu einer stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen.

Der BFH hat – wie zuvor schon das FG – die Übertragung der in diesem Urteil erörterten Grundsätze abgelehnt (Beschluss vom 20.2.2019, Az. II B 83/18).

Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend

Nach Lage des Gesetzes sei die Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen ausgeschlossen. Die Erwägungen des BFH im jenem Urteil seien auf den Erbschaft- und Schenkungsteuer-Tarif nicht anwendbar. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG schließe eine solche Herangehensweise für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vielmehr aus.

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 (Az. 7 K 1351/18) hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 10.05.2019