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Das Hessische Finanzgericht hat einer Bank die Anrechung von Kapitalertragsteuer in zweistelliger Millionenhöhe versagt.
Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum) abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden.
Andere Sachlage als bei BFH-Urteil zum Dividendenstripping
Dieser Fall sei anders gelagert, als derjenige, der einem BFH-Urteil zum Dividendenstripping zugrunde liegt, so die Richter in ihrer Entscheidung (Az. 4 K 977/14). Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage des Gesetzgebers zum wirtschaftlichen Eigentum in seiner Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 gehe fehl. Es handele sich dabei um eine bei Gelegenheit geäußerte Rechtsansicht, die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet werden könne. Denn mit dem Gesetz habe der Gesetzgeber gerade nicht die mehrfache Anrechnung einmal abgeführter Kapitalertragssteuer gebilligt.
Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragssteuer auf von ihr als Dividendenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abgelehnt. Es sei nachgewiesen, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung keine Kapitalertragssteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.
(Hessisches FG / STB Web)
Eingestellt am: 04.04.2017