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Kein Übernahmefehler bei falscher Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden kann, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von null Euro übernommen hat. Im Sachverhalt ging es um den Jahresabschluss und die Steuererklärungen einer GmbH.

Gewährt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zurück, führt das bei diesen mangels Gewinnausschüttung nicht zu Kapitaleinkünften. Voraussetzung für eine solche nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ist, dass entsprechende Beträge zur Verfügung stehen. Hierzu dient die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Ist dieses – wie im Streitfall – (bestandskräftig) mit null Euro festgestellt, ist eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr ausgeschlossen.

Im aktuellen Sachverhalt gab eine GmbH in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Streitjahre 2007 bis 2009 den Wert null an bzw. ließ das Feld frei. Dementsprechend stellte das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null Euro fest. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die GmbH nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten. Nach ihrer Ansicht handele sich um Übernahmefehler, da aus den Bilanzen erhebliche Kapitalrücklagen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Der Senat teilte die Auffassung der GmbH ebenfalls nicht und wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2014 (Az. 9 K 840/12 K,F) ab. Dem Finanzamt sei bei Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Streitfall komme allein ein sog. Übernahmefehler in Betracht, der allerdings nicht vorliege. Für den Sachbearbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Angaben in den Erklärungen unrichtig waren. Ihm hätten zwar die Bilanzen vorgelegen, in denen Kapitalrücklagen ausgewiesen seien. Allerdings seien diese nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Fehler für den Sachbearbeiter nicht erkennbar gewesen sei. Eine mangelhafte Amtsermittlung stelle keine offenbare Unrichtigkeit dar.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 28.05.2014