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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Einbringung privater Verbindlichkeiten in eine GbR

Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privates Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt, entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10% und die Ehefrau zu 90% beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Mann ursprünglich zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.

Veranlassungszusammenhang lag vor

Das Finanzgericht hatte den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien. Der BFH hat dies in seinem Urteil vom 18.10.2011 (Az. IX R 15/11) anders beurteilt. Bei einer GbR werden alle Wirtschaftsgüter den Beteiligten anteilig zugerechnet. Die Ehefrau habe das Vermietungsobjekt zu 90% angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Die Schuldübernahme führe bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten, so die Richter. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liege, sei diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich.


(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 07.12.2011