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Großbetriebe: Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Fragen geäußert, die bei einem BFH-Urteil zur Rückstellungsbildung für zukünftige Betriebsprüfungen offen geblieben waren.

Mit Urteil vom 06.06.2012 (Az. I R 99/10) hatte der BFH entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb im Sinne der Betriebsprüfungsordnung eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich zu bilden sind, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre betreffen. Die Passivierung einer Rückstellung für diese Kosten sei auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung möglich.

Offene Fragen geklärt

Der BFH ließ die Frage offen, ob eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten auch bei nicht anschlussgeprüften Steuerpflichtigen gebildet werden dürfe. Ebenso blieb offen, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen sind. Das BMF weist nun in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass für alle noch offenen Fälle Folgendes gilt:

  1. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind allgemein anwendbar. Für Steuerpflichtige, bei denen eine Anschlussprüfung nicht in Betracht kommt, gelten die Grundsätze des BFH-Urteils nicht.
  2. In die Rückstellung dürfen nur die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen berücksichtigt worden sind.
  3. Die Rückstellung für diese Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und nach Buchstabe e abzuzinsen.

Das BMF-Schreiben vom 07.03.2013 kann hier heruntergeladen werden und ist ab sofort anwendbar.

(BMF / STB Web)

Eingestellt am: 20.03.2013