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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Fragen geäußert, die bei einem BFH-Urteil zur Rückstellungsbildung für zukünftige Betriebsprüfungen offen geblieben waren.
Mit Urteil vom 06.06.2012 (Az. I R 99/10) hatte der BFH entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb im Sinne der Betriebsprüfungsordnung eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich zu bilden sind, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre betreffen. Die Passivierung einer Rückstellung für diese Kosten sei auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung möglich.
Offene Fragen geklärt
Der BFH ließ die Frage offen, ob eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten auch bei nicht anschlussgeprüften Steuerpflichtigen gebildet werden dürfe. Ebenso blieb offen, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen sind. Das BMF weist nun in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass für alle noch offenen Fälle Folgendes gilt:
Das BMF-Schreiben vom 07.03.2013 kann hier heruntergeladen werden und ist ab sofort anwendbar.
(BMF / STB Web)
Eingestellt am: 20.03.2013