Spezialthemen

GmbH: Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

Nach einer Regelung im Körperschaftsteuergesetz ist der Verlustabzug ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ursprünglich ein Vater zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 beteiligt waren. Im Jahr 2008 übertrug der Vater Anteile auf den Sohn, wodurch sich dessen Beteiligung auf 88,5 Prozent erhöhte. Im Übertragungsvertrag wurde eine Anrechnung auf eine spätere Erbschaft ausdrücklich ausgeschlossen.

Liegt überhaupt eine vorweggenommene Erbfolge vor?

Obwohl zum 31.12.2008 bei der GmbH ein noch nicht verbrauchter körperschaftsteuerlicher Verlust bestand, stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzliche Verlustabzugsbeschränkung keinen verbleibenden Verlustabzug fest. Die Klägerin führte hiergegen an, dass Anteilsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 4.7.2008) nicht unter die Verlustabzugsbeschränkung fielen. Das Finanzamt lehnte darüber hinaus einen von der Klägerin gestellten Billigkeitsantrag ab, denn der Ausschluss der Anrechnungspflicht führe dazu, dass keine vorweggenommene Erbfolge im Sinne des BMF-Schreibens vorliege.

Nur Erwerbe durch Erbfall begünstigt

Das FG Münster wies die Klage der GmbH mit Urteil vom 4. November 2015 (Az. 9 K 3478/13 F) ab. Der Wortlaut der Regelung im Körperschaftsteuergesetz (§ 8c KStG), wonach der Verlustabzug ausgeschlossen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, erfasse auch Übertragungen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollten. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei ihr Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt.

Schenkung ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft

Die Klage hatte auch hinsichtlich des Billigkeitsantrags keinen Erfolg. Das Gericht wertete den Vorgang als Schenkung ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft und damit nicht als vorweggenommene Erbfolge im Sinne der Verwaltungsauffassung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 05.04.2016