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Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art: Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG

Mit BMF-Schreiben vom 09. Februar 2012 nimmt die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik das Wahlrecht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausüben kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln hat.

Steuerpflichtiger ist die jPöR danach nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA dar. Das Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG wird aufgrund Doppik nicht ausgeschlossen.

Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen BgA vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.

Ferner geht BMF-Schreiben, das hier heruntergeladen werden kann, auf Dauerverlustbetriebe ein.


(BMF / STB Web)

Eingestellt am: 29.02.2012