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Gewerbesteuer: Begrenzung der Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß

Mit gleich zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) dargelegt, dass die so genannte Mindestbesteuerung nicht gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt.

Im ersten Urteil hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten – die sog. Mindestbesteuerung – bestätigt. In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. Euro darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 Prozent um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.

Ausgleich der Verluste unmöglich

Das Urteil vom 20.09.2012 (Az. IV R 36/10) betraf eine Personengesellschaft, die ein Flugzeug verleast hatte. Bei Auslaufen des Leasings war das Flugzeug – wie von Anfang an geplant – verkauft worden und die Gesellschaft hatte ihre Tätigkeit eingestellt. Im Jahr des Verkaufs kam es zu einem Gewinn, der wegen der Regelung über die Mindestbesteuerung nicht durch an sich in ausreichender Höhe vorhandene Verluste aus Vorjahren ausgeglichen werden konnte. Die Verluste konnten auch später nicht mehr zum Ausgleich von Gewinnen genutzt werden, weil die Gesellschaft ihre Tätigkeit mit dem Verkauf des Flugzeugs beendet hatte. Der BFH hielt den für das Jahr 2004 ergangenen Gewerbesteuermessbescheid für rechtmäßig.

Einstellung der Geschäftstätigkeit als Hindernis

Im zweiten Fall (Urteil vom 20.09.2012, Az. IV R 29/10) hatte eine überschuldete Personengesellschaft nach Einstellung ihrer aktiven Tätigkeit zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen bewegt. Dieser Verzicht führte zu einem Gewinn, der wegen der Mindestbesteuerung nicht voll mit Verlusten ausgeglichen werden konnte. Wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit konnte es zu einem späteren Ausgleich der gestreckten Verlustvorträge nicht mehr kommen. Das Unternehmen hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen abgefunden, aber eine Billigkeitsmaßnahme beantragt. Eine solche konnte in diesem Fall jedoch nicht beansprucht werden, weil das Unternehmen durch den von ihm angeregten Darlehensverzicht selbst die Ursache für den ansonsten nicht entstandenen Gewinn gesetzt habe.

Billigkeitsmaßnahmen als wesentliches Argument

Die BFH-Richter hielten die Begrenzung der Verlustverrechnung insbesondere auch deswegen für verfassungsgemäß, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Allerdings betonte der BFH in beiden Urteilen, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Billigkeitsmaßnahme kommen nur dann nicht in Betracht, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.12.2012