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Gesellschafter-Geschäftsführer: Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Rürup-Beiträge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren vergleichsweise gering - im Streitjahr betrugen sie 1.534 Euro - und wurden vom Kläger im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 Euro in einen Rürup-Rentenvertrag ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes letztlich nur 6.108 Euro als Sonderausgaben abziehen. Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte er dagegen 13.200 Euro absetzen können.

Einschränkung nicht verfassungwidrig

Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig sei und deshalb gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten gleichgestellt. Ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht, ist dabei unerheblich.

Gesellschafter-Geschäftsführer haben Gestaltungsmöglichkeit

Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH in seinem Urteil vom 15.07.2014 (Az. X R 35/12) u.a. damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH bewegt sich der Gesetzgeber hier insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 08.01.2015