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Finanzierung betrieblicher Investitionen über Kontokorrentkonten

Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn ein Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahme). Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind nur Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto überwiesen, von dem nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige – betriebliche und private – Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.

Der BFH unterstellt mit Urteil vom 23.02.2012 (Az. IV R 19/08) nun in Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel über das Konto bezahlten Investitionen auch mit dem Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen.  Darüber hinaus entschied der BFH, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind.


(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.06.2012