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Finanzgericht fordert EuGH zur Definition "finaler Verluste" auf

Die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns hatte 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die deutsche Tochtergesellschaft vertrat die Auffassung, dass diese Verluste anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

Welche Rolle spielt das DBA?

Mit seinem Beschluss vom 19.02.2014 (Az. 13 K 3906/09; EuGH-Az. C-388/14) fragt das Finanzgericht Köln nun beim EuGH an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland “importiert“ werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren “K“ (Az. C-322/11) und “A Oy“ (Az. C-123/11) sowie die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung  zu den “finalen Verlusten“.

Hinzurechnung bei Veräußerung

Eine andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung im Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der deutschen Tochtergesellschaft berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr ihrem Gewinn wieder hinzugerechnet. Hierzu möchten die deutschen Finanzrichter wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.

(FG Köln / STB Web)

Eingestellt am: 06.11.2014