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Erbschaftsteuer: Zum Gegenstand des Vorvermächtnisses

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich zum Wert eines Vorvermächtnisses geäußert, der der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist.

Die Erblasserin setzte ihre Patenkinder zu Erben ein und verfügte weiter, dass ihre Schwester als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Der Testamentsvollstrecker solle den Betrag treuhänderisch und mündelsicher anlegen. Ihre Schwester könne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachvermächtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E.

Anteilige Auszahlung der Erbschaft

Nachdem die Erblasserin 2009 verstarb, setzte das beklagte Finanzamt Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Erwerb durch Vermächtnis von umgerechnet 255.646 Euro. Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie habe jährlich nur 1/10 des Guthabens herausverlangen können, letztendlich nur 3 x 50.000 DM, da sie im Jahr 2011 verstorben sei. Tatsächlich habe sie überhaupt keine Auszahlung verlangt.

Anwartschaft versus Kapitalbetrag

Das FG Düsseldorf ist dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. 4 K 2949/14 Erb) abgewiesen. Gegenstand des Vermächtnisses sei nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorvermächtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um weitere 10 Jahre überleben würde. Dann hätte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran ändere auch die Verpflichtung zum treuhänderischen und mündelsicheren Anlegen nichts.

Ansatz des Vorvermächtnisses zum Nennwert

Der Wert des Vorvermächtnisses sei mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen. Verfügungsbeschränkungen der Vorvermächtnisnehmerin seien nicht zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Unerheblich sei deshalb, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich erhalten habe. Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Über eine etwaige Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die tatsächlich mögliche Auszahlung nur in Höhe von 150.000 DM konnte das Gericht mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Eingestellt am: 10.12.2016