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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) verstößt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab 2009 geltenden Fassung in mehreren Punkten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies folge daraus, dass die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Die Verfassungsverstöße führten - so der BFH - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.


Verfassungswidrige Überprivilegierung

Der Beschluss des BFH vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) könnte weitreichende Bedeutung erlangen. So erachtet der BFH die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 eingeführte weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften als eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde und es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen.


Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ unzureichend

Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ erweise sich als nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Ferner lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten im Ergebnis nicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme.


Verfassungswidriger Begünstigungsüberhang

§§ 13a und 13b ErbStG wiesen ferner einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Sie ermöglichten es Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfülle, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden, zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.


(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.10.2012