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Einlagen als Gestaltungsmissbrauch?

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen zugeführt worden ist, sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.

Unterlaufen des Gesetzeszwecks nicht zulässig

Der BFH entschied mit Urteil vom 21.08.2012 (Az. VIII R 32/09), dass die Einzahlungen zwar Einlagen seien, dass diese jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies werde durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.


(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 28.11.2012