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Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an einer GmbH

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führt.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH und musste im Jahr 1999 gegenüber der finanzierenden Bank eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung der Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen. Nachdem er aus der Bürgschaft in Höhe von rund 700.000 Euro in Anspruch genommen und die Gesellschaft im Jahr 2008 im Handelsregister gelöscht worden war, begehrte er, den Auflösungsverlust um diesen Betrag zu erhöhen. Das beklagte Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug.

Eigenkapitalersetzender Charakter muss gegeben sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen den erforderlichen eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft bejaht und der Klage stattgegeben (Urteil vom 20.11.2012, Az. 13 K 180/11 E). Es handele sich um eine sog. Krisenbürgschaft. Zwar reiche es nicht aus, wenn die Gesellschaft einen Bankkredit zu marktüblichen Konditionen routinemäßig nur unter der Bedingung erhalte, dass sich der Gesellschafter hierfür persönlich verbürge. Kreditunwürdigkeit sei aber gegeben, wenn - wie im Streitfall - die Gesellschaft selbst nicht über ausreichende Sicherheiten verfüge, um sich am Kapitalmarkt zu finanzieren. Dabei sei eine objektive Betrachtungsweise geboten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

 

Eingestellt am: 16.04.2013