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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11.12.2012 auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % Stellung genommen.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11.12.2012 (STB Web berichtete) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.
Analoge Anwendung kommt nicht in Betracht
Laut BMF-Schreiben vom 27.05.2013 sind die Urteilsgrundsätze auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen: Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.
Das BMF-Schreiben vom 27.05.2013 kann hier heruntergeladen werden.
(BMF / STB Web)
Eingestellt am: 14.06.2013