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Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppeltem Umsatzsteuerausweis

Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind. Für die Aktivierung entsprechender Steuervergütungsansprüche aus der Berichtigung ist dagegen das Jahr maßgeblich, in dem die Rechnungskorrektur erfolgt.

In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall erzielte der Kläger als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Als das Finanzamt bei einer Außenprüfung feststellte, dass er die Umsatzsteuer teilweise doppelt ausgewiesen hatte, nämlich sowohl in den von ihm erteilten Abschlagsrechnungen als auch in den Schlussrechnungen, wurde die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in der Prüferbilanz jeweils im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit passiviert. Dadurch wurden seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb negativ. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf Null Euro herab und erließ Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer. Gegen die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags wandte sich der Kläger erfolglos.

Doppelter Ausweis und Erstattungsansprüche

Der BFH stellte mit Urteil vom 15.3.2012 (Az. III R 96/07) klar, dass zusätzlich geschuldete Umsatzsteuerbeträge in den Streitjahren zu passivieren sind, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Dagegen konnten die Steuererstattungsansprüche wegen der nachträglichen Rechnungskorrekturen in den Streitjahren noch nicht aktiviert werden.

Zahlungsansprüche gegen das Finanzamt infolge der Berichtigung von Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis entstehen nach dem Umsatzsteuergesetz erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird. Da die Rechnungen vom Kläger erst nach der Außenprüfung berichtigt wurden, entstanden die sich daraus ergebenden Ansprüche nicht bereits davor.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 12.08.2012